Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch ohne Erbschein erfolgen – Erbrecht

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ist nach einem Erbfall eine Grundbuchberichtigung notwendig, so muss nicht zwingend ein Erbschein vorgelegt werden. Ergibt sich die Erbfolge aus einer öffentlichen Testamentsurkunde und liegt diese dem Grundbuchamt vor, dann kann auch in diesem Fall die Berichtigung erfolgen. So lautete ein Beschluss (Az.: 15 W 248/13) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Das Amt habe demnach die Urkunde zunächst auszulegen und könne nur dann einen Erbschein verlangen, wenn der Sachverhalt auch nach der Auslegung unklar bleibe. Vorliegend hatte ein Ehepaar einen notariellen …

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