Bei fristloser Kündigung eines Geschäftsführers Kenntnis des entscheidenden Gremiums maßgeblich

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers richtet sich nach dem BGB. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss aber grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Mit der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers und der damit einhergehenden Voraussetzungen musste sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.04.2013 (Az.: II ZR 273/11) befassen. Der BGH soll im genannten Urteil entschieden haben, dass es für die Kenntnis über die Kündigungsgründe einzig auf das Wissen des Gremiums ankommt, …

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